Präambel

Zur altersgerechten Förderung des Fußballsports in der Altersklasse der C-Junioren bis AJunioren und zur Gestaltung einer gemeinsamen sinnvollen Jugendarbeit gründen die Stammvereine SV Hasborn, VfL Primstal,  SV Überroth und SV Scheuern im Jahre 2010 eine Juniorenfördergemeinschaft.

Ziel dieser Partnerschaft ist es, durch den Einsatz von qualifizierten Trainern und Betreuern möglichst viele gut ausgebildete Spieler vom Juniorenbereich in den Aktivenbereich zu überführen. Außerdem soll den Spielern der einzelnen Stammvereine durch die Gründung der Juniorenfördergemeinschaft die Möglichkeit des sportlichen Erfolgs durch Aufstiegsmöglichkeit in eine höhere Spielklasse gegeben werden. Gleichberechtigtes Ziel der JFG ist es auch, jedem Jugendlichen zu ermöglichen, gemäß seinen individuellen Fähigkeiten Fußballsport zu betreiben.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Die Juniorenfördergemeinschaft führt folgenden Namen: Juniorenfördergemeinschaft (JFG) Schaumberg-Prims

2. Die Juniorenfördergemeinschaft besteht aus folgenden Stammvereinen: SV Hasborn, VFL Primstal, SV Überroth und SV Scheuern

3. Die Juniorenfördergemeinschaft Schaumberg-Prims hat ihren Sitz in Hasborn und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes St.Wendel einzutragen. Nach der Eintragung erhält sie den Zusatz „e.V.“

4. Das Geschäftsjahr der JFG Schaumberg-Prims ist das Kalenderjahr.

5. Die JFG Schaumberg-Prims gehört dem Saarländischen Fußballverband e.V. an.

 

§ 2 Zweck der Juniorenfördergemeinschaft

1. Zweck der JFG Schaumberg-Prims ist die Förderung des Jugendfußballs.

2. Die JFG Schaumberg-Prims ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

4. Der JFG Schaumberg-Prims wird von den Stammvereinen die Aufgabe der Förderung des Juniorenfußballs übertragen, um damit die Existenz der aktiven Mannschaften durch eigenen Nachwuchs zu sichern.

5. Die Spielberechtigung der Junioren richtet sich nach den Bestimmungen des Saarländischen Fußballverbandes e.V.: Der Einsatz eines Jugendspielers in einer Aktivenmannschaft des Stammvereins bedarf der Zustimmung des Vorstandes der JFG.

6. Die JFG Schaumberg-Prims sorgt für Betreuung, Training und Ausstattung ihrer Mannschaften und gewährleistet deren Teilnahme am Spielbetrieb. Diese Aufgabe nimmt sie in enger Kooperation mit den Vorständen und Fußballabteilungen der Stammvereine wahr. Die entsprechenden Rahmenregelungen sind in dieser Satzung geregelt und werden durch Beschluss des JFG-Vorstandes im Einzelfall entsprechend entschieden.

 

§ 3 Wechselregelungen

1. Ein Wechsel des Stammvereins innerhalb der JFG Schaumberg-Prims kann nur mit Zustimmung des Stammvereins frühestens nach Ende des ersten A-Junioren-Jahres erfolgen.

2. Bei einem Spielerwechsel zu einem nicht der JFG Schaumberg-Prims angehörenden Verein kann nur dann eine Zustimmungserklärung erteilt werden, wenn sowohl der Stammverein als auch der Vorstand der JFG mit dem Wechsel einverstanden sind.

3. Nach Beendigung des letzten A-Jugendjahres wechselt das Passrecht eines Spielers wieder zum Stammverein zurück.

4. Es entspricht dem Selbstverständnis der JFG Schaumberg-Prims, dass Abwerbemaßnahmen innerhalb der Stammvereine als grober Verstoß gegen diese Satzung gelten. Sie sind zu unterlassen, da sie dem Zweck der JFG Schaumberg-Prims entgegenstehen und somit deren Fortbestand gefährden. Die Wechselmodalitäten sowie die Festlegung der Ausbildungsentschädigungen lehnen sich an die Vorgaben des SFV an.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Die JFG Schaumberg-Prims besteht aus:
· den Jugendspielern, die zugleich Mitglied in einem der Stammvereine sind,
· aus mindestens je drei Vertretern der Stammvereine, die zugleich Mitglieder im jeweiligen Stammverein sind,
· weiteren Mitgliedern,
· juristischen Personen.

2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in die JFG Schaumberg-Prims. Für die Jugendspieler der Stammvereine erfolgt der Beitritt mit der schriftlichen Anmeldung durch den jeweiligen Stammverein. Alle anderen Mitglieder müssen eine schriftliche Beitrittserklärung vorlegen. Diese bedarf bei einem Minderjährigen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Beitritt eines Jugendspielers muss dieser einem Stammverein zugeordnet sein. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Zustimmung durch den Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

3. Die Mitgliedschaft in der JFG Schaumberg-Prims endet:
· mit dem Tod des Mitglieds oder der Auflösung der juristischen Person,
· durch Austritt,
· durch Ausschluss aus dem Verein.

4. Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Quartals möglich.

5. Die Mitgliedschaft der Juniorenspieler in der JFG Schaumberg-Prims endet automatisch mit dem Ende ihrer Spielberechtigung für die Juniorenmannschaften.

6. Ein Mitglied kann aus der JFG Schaumberg-Prims ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Vor dem Beschluss hat das Mitglied das Recht, vom Vorstand angehört zu werden. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt und mit dem Zugang
wirksam.

7. Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes enden alle Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft.

 

§ 5 Sanktionen

1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen
verhängt werden:
· Verweis,
· zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen der JFG Schaumberg-Prims,
· Ausschluss gemäß § 4 (Abs. 6)

2. Sanktionen sind schriftlich mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.

 

§ 6 Rechtsmittel

Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 4 Abs. 2), gegen einen Ausschluss (§ 4 Abs.6), sowie gegen Sanktionen (§ 5) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen – vom Zugang des Bescheides gerechnet – beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand endgültig.

 

§ 7 Mitgliedschaft der Stammvereine

1. Will ein zusätzlicher Verein der JFG Schaumberg-Prims als Stammverein beitreten, so ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des schriftlichen Aufnahmeantrages ein Beschluss des Vorstandes mit 3/4-Mehrheit zur Aufnahme notwendig.

2. Will ein Stammverein aus der JFG Schaumberg-Prims austreten, so ist dies der JFG schriftlich mitzuteilen. Der Austritt eines Stammvereins kann nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Spieljahres erfolgen.

 

§ 8 Vereinsmittel und Finanzierung der JFG Schaumberg-Prims

1. Jeder Stammverein leistet einen einmaligen, nicht rückzahlbaren Startzuschuss für die JFG Schaumberg-Prims, dessen Höhe vom Vorstand in enger Zusammenarbeit mit den Stammvereinen festgelegt wird.

2. Die Einnahmen der JFG Schaumberg-Prims setzen sich zusammen aus dem Startzuschuss, weiteren Zuwendungen der Stammvereine, Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuschüssen sowie Jugendfördermitteln.

3. Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Spieler der JFG Schaumberg-Prims zahlen keine Mitgliedsbeiträge an die JFG.

4. Die Mitgliedsbeiträge für die Spieler der JFG Schaumberg-Prims werden von den Stammvereinen dem Konto der JFG Schaumberg-Prims zugeführt. Die Zahlung erfolgt jeweils halbjährig in zwei Raten. Über die Höhe entscheidet der Vorstand in enger Zusammenarbeit mit den Vorständen der Stammvereine zu Beginn einer jeden Saison.

5. Der Vorstand kann im Einzelfall Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen.

 

§ 9 Vereinsorgane

Organe der JFG Schaumberg-Prims sind:

1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.

 

§ 10 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Geschäftsführer und Beisitzern. Jeder Stammverein muss im Vorstand vertreten sein.

2. Der Vorstand kann Ausschüsse und Arbeitsgruppen bilden und dazu weitere Vereinsmitglieder – auch der Stammvereine – hinzuziehen. Diese gehören nicht dem Vorstand an.

3. Die Mitglieder des Vorstandes müssen der JFG Schaumberg-Prims und einem der Stammvereine angehören. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen jeweils unterschiedlichen Stammvereinen angehören. Wählbar sind dabei alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung der JFG Schaumberg-Prims für zwei Jahre gewählt. Der alte Vorstand bleibt bis zur ordnungsgemäßen Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Die Stammvereine können Kandidaten / Kandidatinnen vorschlagen. Wiederwahl ist zulässig.

5. Der 1. Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne von §26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertreten. Jeweils zwei vertreten gemeinsam.

6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

7. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter berufen zu den Sitzungen ein und leiten sie. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder, die den unterschiedlichen Stammvereinen angehören müssen, anwesend sind. Sollte ein oder mehrere Stammvereine nicht anwesend sein, wird eine zweite Vorstandsitzung mit den gleichen Tagesordnungspunkten einberufen, die dann endgültig die Tagesordnungspunkte beschließen kann, auch wenn nicht alle Stammvereine vertreten sind. Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag  abgelehnt. Stimmenthaltungen sind nicht möglich. Von den Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen.

8. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Dauer seiner laufenden Amtsperiode vorzeitig aus seinem Amt aus, bestimmt der Vorstand der JFG Schaumberg-Prims für die Zeit bis zur nächsten Wahl einen Nachfolger, der dem gleichen Stammverein wie das ausgeschiedene Mitglied angehören muss.

 

§ 11 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres vom Vorstand einberufen. Termin, Ort und Tagesordnung werden spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag schriftlich bekannt gegeben. Daneben können die Einladungen in den Vereinsheimen sowie auf den Internetseiten der Stammvereine bekannt gegeben werden.

2. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
a) die Wahl eines Protokollführers
b) die Entgegennahme der Arbeitsberichte des Vorstandes
c) die Entgegennahme des Kassenberichtes
d) die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
e) die Entlastung des Vorstandes
f) die Wahl des Vorstandes
g) die Wahl zweier Kassenprüfer
h) Beratung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen und satzungsgemäß gestellter Anträge.

3. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, die kein Stimmrecht haben, können an den Mitgliederversammlungen jedoch teilnehmen. An den Mitgliederversammlungen können gesetzliche Vertreter der Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ohne Stimmrecht teilnehmen.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn sie der Vorstand, einer der Stammvereine oder mindestens 10% der Mitglieder mit Namensunterschrift unter Angabe der Gründe beantragt oder wenn durch Ausscheiden eines oder mehrerer Stammvereine die Voraussetzungen zum Bestand der JFG nicht mehr gegeben sind.

5. Die Mitgliederversammlung beschließt in der Regel in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Auf Verlangen ist eine Abstimmung geheim durchzuführen. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

6. Die Wahlen zum Vorstand können nach Zustimmung der Mitgliederversammlung ganz oder teilweise in einer Blockabstimmung vollzogen werden.

7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

8. Beschlüsse und Wahlergebnisse sind schriftlich niederzulegen. Sie werden vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter unterzeichnet und den Vorständen der Stammvereine zugeleitet.

 

§ 12 Rechnungsprüfung

1. Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand oder der Verwaltung oder einem anderen Gremium der JFG angehören. Sie müssen Mitglied in unterschiedlichen Stammvereinen sein.

2. Die Kassenprüfer überprüfen die Kassen- und Buchführung der JFG, erstellen einen Prüfungsbericht und tragen diesen der Mitgliederversammlung vor.

 

§ 13 Auflösung der Juniorenfördergemeinschaft

1. Die JFG kann durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Um beschlussfähig zu sein, müssen mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.

2. Kommt eine solche beschlussfähige Mitgliederversammlung nicht zustande, so ist erneut in gleicher Weise eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann endgültig über die Auflösung beschließen kann. Darauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen

3. Bei Auflösung der JFG werden der 1.Vorsitzende und seine Stellvertreter zusammen als Liquidatoren der JFG bestellt, sofern die Mitgliederversammlung keinen anderen Beschluss fasst.

4. Für Verbindlichkeiten der JFG haftet etwaigen Gläubigern gegenüber nur das Vereinsvermögen der JFG (=gesamter finanzieller und sachlicher Besitz).

5. Sollten alle satzungsgemäß beteiligten Stammvereine der JFG miteinander verschmolzen werden, zieht dies eine automatische Auflösung der JFG nach sich. Das Vereinsvermögen, sowie alle Verbindlichkeiten der JFG gehen in diesem Fall auf den verschmolzenen, neuen Verein über.

6. Bei Auflösung des Vereins nach Absatz 1 oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Stammvereine, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden haben. Sollten die Stammvereine juristisch dazu nicht mehr in der Lage sein, z.B. durch Auflösung der Stammvereine, so fällt das verbleibende Vermögen der JFG an
die Lebenshilfe St.Wendel e. V.

 

§ 14 Ermächtigung

Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen der Satzungen, notwendige Änderungen oder Ergänzungen, die zum Erlangen oder dem Erhalt der Gemeinnützigkeit erforderlich sind und solche Änderungen, die behördlich angeordnet werden, selbstständig vorzunehmen

 

§ 15 Gültigkeit

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts St.Wendel in Kraft